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In Theeßen hat ein Polizeibeamter vor einer Kindertagesstätte Fahrzeugkontrollen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Eltern ihre Kinder ordnungsgemäß anschnallen und in den richtigen Kindersitzen transportieren. Innerhalb von 90 Minuten überprüfte der Beamte 15 Fahrzeuge und stellte bei dreien Beanstandungen fest. In einem Fahrzeug waren zwei Kleinkinder nicht angeschnallt, was zu einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg für den Fahrer führte. In zwei anderen Fahrzeugen waren die Kinder zwar angeschnallt, aber nicht in den für sie vorgeschriebenen Kindersitzen. Hier wurden jeweils Verwarngelder in Höhe von 30 Euro verhängt.
Die Verwendung von Kindersitzen ist gesetzlich vorgeschrieben, um die Sicherheit von Kindern beim Auto fahren zu gewährleisten. Es gibt verschiedene Arten von Kindersitzen, wobei eine Sitzerhöhung in der Regel das letzte Modell vor dem Verzicht auf einen Kindersitz ist. Die Verwendung einer Sitzerhöhung hängt vom Gewicht und der Größe des Kindes ab. Sobald das Kind mindestens 15 Kilogramm wiegt, kann eine Sitzerhöhung verwendet werden. Diese sollte eine Rückenlehne haben, um das Kind bei Unfällen ausreichend zu schützen. Die Kindersitzpflicht gilt in Deutschland bis zum 12. Lebensjahr oder einer Körpergröße von mindestens 1,50 Metern.
Um die Vielfalt der Kindersitze zu erleichtern, werden diese in verschiedene Normgruppen eingeteilt. Die Gruppen II und III können auch eine Sitzerhöhung beinhalten. Die gängige Empfehlung für den Einsatz einer Sitzerhöhung ist ein Mindestgewicht von 15 Kilogramm, was durchschnittlich einer Körpergröße von etwa einem Meter entspricht. Eine neuere Norm, die UN ECE Reg. 129, richtet sich eher nach der Größe des Kindes. Demnach ist eine Sitzerhöhung ohne Rückenlehne erlaubt, wenn das Kind über 1,25 Meter groß ist und mindestens 22 Kilogramm wiegt. Solange Kinder in einem geeigneten Kindersitz angeschnallt sind, dürfen sie an jedem Platz im Auto sitzen, einschließlich des Beifahrersitzes.
Die Verwendung eines Kindersitzes oder einer Sitzerhöhung ist gesetzlich vorgeschrieben. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und einer Körpergröße von weniger als 1,50 Metern dürfen nur mit Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Fahrzeugen mit Sicherheitsgurten mitfahren. Die Entscheidung über den Verzicht auf einen Kindersitz hängt von der Entwicklung des Kindes ab und kann vor dem 12. Geburtstag in Frage kommen, wenn das Kind eine Körpergröße von 1,50 Metern erreicht.
FAQs
Was wurde bei den Fahrzeugkontrollen vor der Kindertagesstätte in Theeßen festgestellt?
Bei den Fahrzeugkontrollen wurden drei Verstöße festgestellt. In einem Fahrzeug waren zwei Kleinkinder nicht angeschnallt. In zwei weiteren Fahrzeugen waren die Kinder zwar angeschnallt, aber nicht in den vorgeschriebenen Kindersitzen.
Welche Sanktionen wurden für die Verstöße verhängt?
Für das Nicht-Anschnallen der Kinder in einem Fahrzeug wurde ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg für den Fahrer verhängt. Für das Nicht-Verwenden der vorgeschriebenen Kindersitze in den anderen beiden Fahrzeugen wurden Verwarngelder von jeweils 30 Euro verhängt.
Welche Arten von Kindersitzen gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Kindersitzen, darunter Sitzerhöhungen. Eine Sitzerhöhung ist das letzte Modell vor dem Verzicht auf einen Kindersitz.
Ab welchem Gewicht kann eine Sitzerhöhung verwendet werden?
Eine Sitzerhöhung kann ab einem Mindestgewicht von 15 Kilogramm verwendet werden, was durchschnittlich einer Körpergröße von einem Meter entspricht.
Bis zu welchem Alter oder welcher Körpergröße gilt die Kindersitzpflicht?
Die Kindersitzpflicht gilt in Deutschland bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder einer Körpergröße von mindestens 1,50 Metern.
Ab wann kann auf einen speziellen Kindersitz verzichtet werden?
Der Verzicht auf einen speziellen Kindersitz kann erfolgen, wenn das Kind vor seinem 12. Geburtstag eine Körpergröße von 1,50 Metern erreicht.
Gefundene Quellen für diesen Artikel: 4
Wichtigste Quelle für die Basisinformationen und Factcheck: www.volksstimme.de