Emsland

Gericht entscheidet: Familie verliert Bürgergeld durch neuen Hausbau!

Ein Ehepaar mit fünf Kindern hat seinen Anspruch auf Bürgergeld verloren, nachdem es während des Bezugs der Sozialleistung ein neues Haus gebaut und das alte verkauft hatte. Laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist das Jobcenter nicht verpflichtet, Immobilienvermögen von Bürgergeldempfängern zu optimieren.

Die Familie verkaufte ihr altes Haus für 514.000 Euro und errichtete ein neues mit einer Wohnfläche von 254 Quadratmetern während des Bürgergeldbezugs. Das Jobcenter strich daraufhin den Bürgergeld-Anspruch wegen des höheren Verkaufserlöses. Die Familie argumentierte, dass das neue Haus als geschütztes Vermögen aufzufassen sei und somit nicht zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden dürfe.

Gerichtliche Entscheidung und Karenzzeit

Außerdem berief sich die Familie auf eine gesetzlich festgelegte Karenzzeit von 12 Monaten, in der großzügige Wohnverhältnisse finanziert werden müssten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) definiert verwertbares Vermögen als grundsätzlich für den Lebensunterhalt einsetzbar, bevor Bürgergeld beansprucht werden kann. Für selbst genutzte Immobilien gelten bestimmte Obergrenzen: 140 Quadratmeter für Einfamilienhäuser und 130 Quadratmeter für Eigentumswohnungen, mit zusätzlichen 20 Quadratmetern pro Person bei mehr als vier Bewohnern.

Das Gericht entschied, dass das neue Haus der Familie mit einem Marktwert von 590.000 Euro, was einen unbelasteten Wert von 440.000 Euro zur Verfügung stellt, kein geschütztes Vermögen darstellt. Das Gericht wies das Argument der Karenzzeit zurück, da die Familie keine unerwartete Notlage gehabt habe, sondern ihre Wohnsituation aktiv verbessern wollte.

In einem weiteren Bericht wird betont, dass hochwertige Immobilien für Bürgergeldempfänger nicht automatisch als geschütztes Vermögen gelten. Diese Empfänger sind verpflichtet, vorhandene Vermögenswerte zu nutzen, bevor sie staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen können. Das Urteil, das unter dem Aktenzeichen L 11 AS 372/24 lief, verdeutlicht die Verantwortung der Sozialleistungsempfänger, verfügbare Vermögenswerte zuerst einzusetzen, um öffentliche Mittel zu entlasten und jenen zugutekommen zu lassen, die dies am dringendsten benötigen, wie die PresseBox berichtete.

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