
In Niedersachsen gelten strenge Vorschriften zur Düngung, insbesondere bei frostigen Bedingungen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat klargestellt, dass Bauern keine Düngemittel aufbringen dürfen, wenn die Bodenoberfläche gefroren ist. Diese Regelung ist Teil der Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie, die besagt, dass der Boden bei der Düngung frostfrei sein muss. Ein Boden gilt als gefroren, wenn er an der Oberfläche oder in beliebiger Tiefe Frost aufweist.
Die Vorschriften besagen, dass Düngemittel nicht aufgebracht werden dürfen, auch wenn die Bodenoberfläche tagsüber auftaut. Zudem ist eine Düngung nicht erlaubt, wenn unter der frostfreien Oberfläche noch einige Zentimeter Eis vorhanden sind. Dieses Düngungsverbot betrifft alle stickstoff- und phosphathaltigen Düngemittel, darunter Gülle, Gärreste, Geflügelkot, Mineraldünger und strohreiche Festmisten. Die Notwendigkeit dieser Regelung wird damit begründet, dass Düngemittel bei Tauwetter leicht abgewaschen werden können.
Zusätzliche Regelungen in anderen Bundesländern
Ein Abweichen von diesen strengen Vorgaben ist in anderen Regionen wie Bayern zu beobachten. Laut Informationen von Agrarheute erlaubt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) ein leichtes Überfrieren des Bodens über Nacht, sofern der Boden tagsüber durchgehend frostfrei ist. Diese Regelung stellt jedoch keine Ausnahme von der Düngeverordnung dar, sondern ist eine spezifische Definition der LfL. Für die Auslegung und Durchsetzung der Düngeverordnung sind die einzelnen Bundesländer verantwortlich.