Hameln-Pyrmont

Bundestagswahl 2025: Alle Bürger in Hameln-Pyrmont gefordert!

Am 23. Februar 2025 sind die Bewohner des Landkreises Hameln-Pyrmont zur Bundestagswahl aufgerufen. Die Wählerinnen und Wähler sind eingeladen, ihre Stimmen abzugeben und somit aktiv am demokratischen Prozess teilzunehmen, wie Radio Aktiv berichtete.

Die Wahl ist ein bedeutendes Ereignis, das die politische Landschaft Deutschlands gestalten kann. Die Wählerinnen und Wähler im Landkreis sind angehalten, sich über die zur Wahl stehenden Parteien und Kandidaten zu informieren, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Neue Regelungen zum Datenschutz und deren Auswirkungen

Parallel zu den politischen Entwicklungen wurden wichtige Änderungen im Datenschutzgesetz eingeführt. Am 1. Dezember 2021 trat das TDDDG (Telekommunikation-Digital-Dienste-Datenschutz-Gesetz) in Kraft. Dieses Gesetz ergänzt die DSGVO und regelt den Zugriff auf Daten auf Endgeräten. Es verbietet den Zugriff auf Daten, wenn dieser nicht unbedingt erforderlich oder vom Nutzer gewünscht ist, wie Dr. Datenschutz darlegt.

Das TDDDG vereint Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und setzt Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie um, welche zuvor unklar war. Vor dem Inkrafttreten des TDDDG galt in Deutschland ein Opt-Out-Prinzip für Cookies, während die EU ein Opt-In-Prinzip forderte. Eine bedeutende Entscheidung des BGH im sogenannten „Cookie-Urteil“ (Planet 49) stellte fest, dass das TMG richtlinienkonform auszulegen ist.

Ein weiteres Update kam am 14. Mai 2024, als das TTDSG offiziell den neuen Titel TDDDG erhielt, wobei der Begriff „Telemedien“ durch „digitale Dienste“ ersetzt wurde, inhaltlich blieb das Gesetz jedoch weitgehend unverändert. Das TDDDG regelt die Speicherung und den Zugriff auf Informationen in Endgeräten nur mit Einwilligung des Nutzers, wobei es Ausnahmen für bestimmte Situationen gibt, unter anderem für die Übertragung von Nachrichten über öffentliche Telekommunikationsnetze und für die Erbringung vom Nutzer gewünschter Dienstleistungen.

Für Verstöße gegen das TDDDG können Bußgelder bis zu 300.000 Euro verhängt werden, und die Durchsetzung obliegt den Landesdatenschutzbehörden. Bei der Umsetzung der Regelungen sind unter anderem auch Cookie-Banner erforderlich, die klare Informationen bieten und eine Opt-in-Funktion sowie die Möglichkeit zum Widerspruch enthalten müssen.

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