
Am 16. März 2025 begann der zweite Verhandlungstag am Landgericht Stade mit einer Verspätung von über einer Stunde. Im Mittelpunkt steht ein 35-jähriger Cuxhavener, der der räuberischen Erpressung und Körperverletzung beschuldigt wird. Die Verzögerung wurde durch die lange Anreise eines Zeugen verursacht.
Der Angeklagte soll eine Frau mehrfach bedroht und sie bei einem Treffen bis zur Ohnmacht geschlagen haben. Die erste Zeugin, eine Kommissarin aus Cuxhaven, berichtete von einer jungen Frau, die im Mai 2023 zur Wache kam und von ihrer schwer verletzten Schwester im Krankenhaus erzählte. Die Geschädigte war der Kommissarin bereits bekannt, da es zuvor einen Wohnungsbrand gegeben hatte.
Details zum Vorfall
Nachbarn der Familie des Angeklagten hatten nach 70.000 Euro gefragt, die in der Wohnung waren, was zu wochenlangen Bedrohungen führte. Die Schwester der Geschädigten berichtete, dass ihre Schwester ein Handy von den Nachbarn gekauft hatte und vermutete, dass der Nachbar darauf zugreifen könne. Im Krankenhaus erzählte die Geschädigte von Todesangst, musste jedoch durch ihre Schwester übersetzen, da sie kein Deutsch spricht.
Zusätzlich wird dem Angeklagten vorgeworfen, die Geschädigte geschlagen zu haben, auch mit einem Stuhl. Ein Notruf wurde registriert, das Handy der Geschädigten war später ausgeschaltet. Eine Gewaltschutzakte der Geschädigten liegt vor, die vorangegangene Vorfälle häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann dokumentiert. Die Geschädigte wollte sich von ihrem Ehemann trennen. Ein Bruder der Geschädigten, der ebenfalls als Zeuge auftritt, verneinte Kenntnisse über die 70.000 Euro und häusliche Gewalt, sprach jedoch nur wenig Deutsch.
Der Ex-Ehemann der Geschädigten bestätigte häusliche Gewalt, allerdings wurde das Verfahren diesbezüglich eingestellt. Unklar ist, ob er mit der Entführung der Kinder nach Syrien gedroht hat. Ein dritter Verhandlungstag am Schwurgericht ist für Ende März geplant, bei dem Familienmitglieder des Angeklagten sowie neue Chatverläufe einbezogen werden.
Eine rechtliche Einordnung des Vorfalls gibt es in den Regelungen des § 249 StGB, der den Raub als Grundtatbestand beschreibt und die Kombination von Diebstahl mit Nötigungsmitteln wie Gewalt oder Drohung umfasst. Raub ist ein zweiaktiges Delikt, das sowohl objektive als auch subjektive Merkmale erfordert. Hierbei wird Gewalt als körperlich wirkender Zwang definiert, der den Widerstand des Opfers überwinden soll, während eine Drohung auf das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels abzielt.