Delmenhorst

Drogenhandel mit Waffen: Delmenhorster erhält mildes Urteil!

Ein 23-jähriger Delmenhorster wurde vor dem Landgericht Oldenburg wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Das Urteil kam zustande, nachdem der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle im Jahr 2022 konsumfertiges Marihuana und Kokain in seinem Fahrzeug sowie 210 Euro Bargeld und einen Teleskopschlagstock in seiner Jackentasche bei sich hatte. In seiner Wohnung fanden die Polizisten zusätzlich rund 195 Gramm eines Kokaingemischs mit hohem Wirkstoffgehalt und etwa 56 Gramm Marihuana sowie ein Luftgewehr mit Munition.

Die Menge des Kokains war das 30-Fache der nicht geringen Menge, was normalerweise ein Strafmaß von fünf bis 15 Jahren Haft nach sich ziehen würde. Ungleichzeitig erkannte das Gericht den Fall jedoch als minderschwer an, wodurch das Urteil milder ausfiel. Die Staatsanwaltschaft plädierte auf eine dreijährige Freiheitsstrafe, da aufgrund der hohen Menge und der Waffen eine Bewährungsstrafe ausgeschlossen war. Der Angeklagte, damals 21 Jahre alt, zeigte sich während des Verfahrens kooperativ und äußerte den Wunsch, nach der Strafe ein vernünftiges Leben zu führen. Letztlich verurteilte die vorsitzende Richterin ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei er die Kosten des Verfahrens tragen muss. Die Richterin sah zudem gute Chancen, dass der Angeklagte bald in den offenen Vollzug kommen kann, wie der Weser-Kurier berichtete.

Rechtliche Grundlagen zu Drogenhandel und Waffengebrauch

Im Betäubungsmittelstrafrecht drohen empfindliche Strafen, insbesondere beim Handel mit Drogen in nicht geringen Mengen. Bei Drogenhandel, der mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand verbunden ist, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bestraft bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren.

Bewaffnet ist, wer eine Schusswaffe oder andere Gegenstände, die zur Verletzung von Personen geeignet sind, mit sich führt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.03.2019, die sich mit der Einordnung von Messern im Zusammenhang mit Drogenhandel befasst, stellt klar, dass auch nicht verbotene Messer in gewissen Kontexten als waffenähnliche Gegenstände eingestuft werden können. In einem ähnlichen früheren Fall hatte ein Beschuldigter beispielsweise 5.160 Ecstasy-Tabletten sowie ein Springmesser bei einer Verkehrskontrolle dabei, was letztlich zu einer deutlichen rechtlichen Auseinandersetzung über die Definition von Waffen im Drogenhandel führte, wie anwalt.de erläuterte.

Statistische Auswertung

Was ist passiert?
Drogenkriminalität
In welcher Region?
Oldenburg
Genauer Ort bekannt?
Delmenhorst, Deutschland
Festnahmen
1
Beste Referenz
weser-kurier.de
Weitere Infos
anwalt.de