Diepholz

Wagenfeld im Windenergie-Streit: Bürgerparks statt Mindestziele!

Die Wagenfelder Windenergie hat eine gerichtliche Überprüfung der Planungen für Windenergie in der Gemeinde Wagenfeld beantragt. Der Antrag bezieht sich auf die 51. Änderung des Flächennutzungsplans, der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen regelt. Das Ziel des Normenkontrollantrags ist die Feststellung der Unwirksamkeit dieser FNP-Änderung. Im Falle einer Unwirksamkeit würde die Gemeinde die Errichtung von Windenergieanlagen nicht mehr selbst steuern können.

Christian Oberbeck, Geschäftsführer des Unternehmens, sieht langfristige Vorteile in einer dezentralen, nachhaltigen Energieversorgung und fordert eine breitere Debatte über Bürgerwindparks anstelle der bloßen Erfüllung gesetzlicher Mindestziele. Der Flächennutzungsplan 2023 sah im Vorentwurf sieben Teilflächen mit insgesamt 108 Hektar vor, wovon jedoch nur eine neue Fläche ausgewiesen wurde. Momentan gibt es in der Region drei Sondergebiete mit insgesamt 69,1 Hektar, von denen zwei bereits mit Windenergieanlagen belegt sind.

Aktuelle Entwicklungen und rechtliche Rahmenbedingungen

Im Süden von Wagenfeld werden derzeit sieben Windenergieanlagen auf einer Fläche von 41,3 Hektar errichtet. Im Normenkontrollverfahren muss nun geprüft werden, ob neben der Fläche „Wagenfeld-Süd“ weitere Flächen für Windenergieanlagen zulässig sind. Zudem wird die Feststellung des Landkreises Diepholz untersucht, dass das Teilflächenziel von 1,7 Prozent der Landkreisfläche erreicht ist. Diese Feststellung könnte Auswirkungen auf die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich haben und gegebenenfalls Bauverbote in Landschaftsschutzgebieten zur Folge haben.

Zusätzlich hat die Kirchdorfer Windenergie Projektierungsgesellschaft ein Normenkontrollverfahren für die 115. Änderung des Flächennutzungsplans beantragt. Ein weiterer Antrag der Diepenauer Windenergie Projektierungsgesellschaft ist seit April 2024 beim Oberverwaltungsgericht (OVG) anhängig. Oberbeck rechnet mit einer Entscheidung in ein bis zwei Jahren. Das Oberverwaltungsgericht hat bislang keine Prognose zur Dauer der Entscheidung abgegeben.

Wie auf der Webseite von Anwalt Fliege erläutert, haben Flächennutzungspläne zwar keinen unmittelbaren Einfluss auf Rechtspositionen und besitzen keinen Normencharakter im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), doch deren Zulässigkeit in Normenkontrollverfahren wird immer wieder diskutiert, insbesondere wenn sie Konzentrationszonen für Windparks ausweisen. Laut den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind solche Normenkontrollverfahren unter bestimmten Bedingungen zulässig, was die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieprojekte beeinflussen kann.

Für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens wird empfohlen, sich rechtlich beraten zu lassen, wie auch die aktuellen Entwicklungen rund um die Windenergieplanung in der Region verdeutlichen.

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