Gifhorn

SEK-Einsatz in Gifhorn: Wer muss für die Kosten aufkommen?

Ein SEK-Einsatz in Gifhorn hat zu laufenden Ermittlungen gegen einen 35-Jährigen geführt. Laut WAZ drohte der Mann seiner Bewährungshelferin am Telefon mit Straftaten, was die Polizei zu einem Eingreifen veranlasste. Die genaue Ursache für diese Drohung bleibt unklar. Der Mann war 2011 wegen einer Straftat zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach dem Telefonat wurde das Spezialeinsatzkommando (SEK) aktiv und stürmte die Wohnung des Mannes, der daraufhin vorläufig festgenommen und die Wohnung durchsucht wurde.

Die Polizeiinspektion Gifhorn prüft derzeit, ob der Mann für die Kosten des SEK-Einsatzes aufkommen muss. Üblicherweise führt die Polizei kostenfreie Einsätze durch; jedoch können Gebühren für bestimmte Maßnahmen erhoben werden. Das Innenministerium Niedersachsen hat klargestellt, dass Gebühren für das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat geltend gemacht werden können. Polizeisprecher Christoph Nowak informierte, dass die Klärung des Falls aktuell im Gange ist. In der Vergangenheit wurden in bestimmten Fällen, wie bei Fehlalarmen von Alarmanlagen, auch Rechnungen ausgestellt. Anrufer, die den Verdacht auf Straftaten melden, müssen jedoch nicht mit Gebühren für falsche Alarme rechnen. Mögliche Gebühren für den SEK-Einsatz können bis zu 10.000 Euro betragen, abhängig vom Zeitaufwand.

Kostenübernahme bei Polizeieinsätzen

Ein weiterer Fall, der die Kostenübernahme bei Polizeieinsätzen beleuchtet, fand laut RA Kotz bereits im Jahr 2012 statt. In diesem Fall erhielt eine Klägerin eine Kostenrechnung für einen Polizeieinsatz, der einberufen wurde, als ihr Ehemann meldete, dass ihr Neffe unberechtigt auf ihrem Grundstück sei. Der Neffe hatte zuvor Suizidabsichten geäußert. Während der Fahndung, die auch den Einsatz eines Hubschraubers umfasste, stellte sich heraus, dass der Neffe sich tatsächlich im Haus der Klägerin aufhielt. Nach Auseinandersetzungen mit der Polizei wurde von der Beklagten ein Betrag von 999,00 EUR für die Einsatzkosten gefordert, der später auf 675,00 EUR reduziert wurde, mit der Begründung, die Klägerin habe eine Gefahrenlage vorgetäuscht.

Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid jedoch auf, da es keine rechtliche Grundlage für die Kostenfestsetzung sah. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keine Gefahrenlage vorgetäuscht hatte und dass gemäß der Gebührenordnung (AllGO) ein aktives Tun für das Vortäuschen einer Gefahrenlage erforderlich ist. Da die Klägerin keinen aktiven Täuschungsversuch unternommen hatte, wurde die Argumentation der Beklagten zurückgewiesen. Auch die darauf folgende Berufung wurde abgelehnt, und der Streitwert für das Verfahren wurde auf 675,00 EUR festgesetzt.

Ort des Geschehens

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Gifhorn
Genauer Ort bekannt?
Gifhorn, Deutschland
Festnahmen
1
Sachschaden
10000 € Schaden
Ursache
Drohung, Gefahrenlage
Beste Referenz
waz-online.de
Weitere Infos
ra-kotz.de