
Am 11. Dezember 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Ausstieg aus einer Lebensversicherung auch Jahre nach Vertragsschluss möglich sein kann. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Versicherungsnehmer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert wurde. Der BGH kam zu diesem Urteil im Verfahren (Aktenzeichen: IV ZR 191/22), das einen Kunden betraf, der im Jahr 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherung im Policenmodell abgeschlossen hatte.
Der Kunde wurde nicht ausreichend über die Dauer der Bindung an seinen Antrag informiert und erhielt unzureichende Belehrungen bezüglich seines Rücktrittsrechts. Im Jahr 2018 erklärte er seinen Rücktritt vom Vertrag, als der Fondswert 66.764,45 Euro betrug. Da der Kunde argumentierte, er sei nicht korrekt informiert worden, forderte er die Rückzahlung aller gezahlten Prämien. Diese Forderung wurde von der Versicherung abgelehnt, was zu einem Gerichtsverfahren führte. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) sprachen dem Kunden einen Erstattungsanspruch zu, da die Widerspruchsfrist aufgrund mangelhafter Belehrung nicht in Gang gesetzt wurde. Der OLG erkannte dem Kunden einen Betrag von 83.373,44 Euro zu, basierend auf dem niedrigeren Fondswert zum Zeitpunkt des Widerspruchs.
BGH bestätigt Verbraucherrechte
Der Kunde zog daraufhin vor den BGH, der entschied, dass die positive Fondsentwicklung dem Versicherungsnehmer zugutekomme. Insgesamt erhält der Kunde nun 106.165,66 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen. Dieses Urteil unterstreicht die Rechte von Versicherungsnehmern, die sich mit ähnlichen Problemen konfrontiert sehen. Viele Versicherungsnehmer stellen die Frage, ob ein Widerspruch gegen ihren Vertrag möglich ist, insbesondere bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden. Oftmals haben die Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, was die Grundlage für einen nachträglichen Widerspruch bilden kann.
Die BaFin ermuntert Verbraucher, ihre Verträge zu prüfen und zu überlegen, ob ein Widerspruch sinnvoll ist. Zudem besteht eine hohe Anzahl an Widersprüchen, die zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei Lebensversicherern führen, sodass die Rechtsprechung in den letzten Jahren verstärkt diese Thematik behandelt hat. Insbesondere seit dem BGH-Urteil von 2014 sind die rechtlichen Rahmenbedingungen klarer geregelt. Lebensversicherer sind dazu verpflichtet, die Widerspruchsbelehrungen in drucktechnisch deutlicher Form bereitzustellen und den Beginn der Widerspruchsfrist klar zu kennzeichnen.