
Eltern aus dem Landkreis Göttingen haben gegen die Schulbesuchspflicht für ihren sechsjährigen Sohn geklagt. Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied, die Klage abzulehnen. Die Familie hatte ihren Sohn ein Jahr vor der regulären Schulzeit an einer Grundschule angemeldet, widerrief jedoch die Anmeldung kurz vor der Einschulung.
Der Junge erschien nicht zur Schule, was die Eltern mit dem Unwohlsein des Kindes verbanden und erklärten, dass sie sich für einen anderen Bildungsweg entschieden hätten. Die Schulbehörde forderte daraufhin, dass der Sohn am Unterricht teilnehmen müsse, andernfalls drohe ein Zwangsgeld. Die Eltern akzeptierten diese Anordnung jedoch nicht und klagten, da sie ihren Sohn nicht zum Schulbesuch zwingen könnten.
Gericht stellt Erziehungsaufgabe der Eltern heraus
Das Gericht stellte klar, dass die Erziehungsberechtigten die Pflicht hätten, sicherzustellen, dass ihr Kind regelmäßig am Unterricht teilnimmt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Schulpflicht nur durch den Besuch einer anerkannten Schule in freier Trägerschaft erfüllt werden könne, während die von den Eltern angegebene Bildungseinrichtung nicht diesen Status hat. Zudem betonte das Gericht, dass die Eltern aktiv und gewaltfrei auf ihr Kind einwirken müssten, um es von der Notwendigkeit des Schulbesuchs zu überzeugen.
Das Verwaltungsgericht wies ebenfalls eine Klage eines anderen Elternpaares aus Duderstadt ab, das ebenfalls gegen die Schulbesuchspflicht für ihr Kind vorgegangen war. Diese Eltern hatten ihren Sohn kurz vor der Einschulung in die Grundschule abgemeldet, mit der Begründung, dass er das Angebot eines freien Bildungsträgers wahrnehmen solle. Die Schulbehörde forderte in diesem Fall ebenso den Schulbesuch und drohte mit einer Geldstrafe.
Das Gericht stellte in beiden Fällen fest, dass es Teil der Erziehungspflicht der Eltern sei, sicherzustellen, dass Kinder die gesetzliche Schulpflicht einhalten, wie hna.de berichtete. Dies verdeutlicht die Verantwortung der Eltern, das Wohl ihrer Kinder im Rahmen der schulrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten, und dass der gewählte Bildungsträger in keinem der Fälle eine anerkannte Schule in freier Trägerschaft war, was ebenfalls von stadtradio-goettingen.de hervorgehoben wurde.