Helmstedt

Gericht stärkt Tierversicherungsnehmer: Klare Fragen sind Pflicht!

Das Amtsgericht Helmstedt hat die Berufung einer Tierversicherung auf ein Rücktrittsrecht zurückgewiesen. In dem vorliegenden Fall (Az. 2 C 681/20 (1)) hatte die Versicherung den Rücktritt vom Vertrag erklärt, da die Klägerin angeblich falsche Angaben zum Gesundheitszustand ihres Tieres gemacht hatte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Frage nach der Gesundheit des Tieres zu allgemein formuliert war.

Die Unklarheiten in der Fragestellung, die über das Vergleichsportal Check 24 gestellt wurden, gingen zulasten des Versicherers. Das Gericht gab der Klage der Versicherungsnehmerin statt und stellte fest, dass die Tierversicherung durch den Rücktritt nicht beendet wurde. Die Versicherung wurde verurteilt, der Klägerin 3.700,46 € zu zahlen, davon 3.286,82 € zzgl. Zinsen seit dem 06.06.2020 und 413,64 € zzgl. Zinsen seit dem 06.01.2021, und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zudem hatte das Gericht bereits im Vorfeld mit einem Beschluss vom 23.02.2021 seine vorläufige Einschätzung dargelegt.

Präzision in der Gesundheitsabfrage

Besonders betont wurde, dass die Versicherung konkretere Fragen hätte stellen müssen, um den Gesundheitszustand des Tieres klarzustellen. Da die Herkunft der Frage für die Klägerin nicht eindeutig erkennbar war, entschied das Gericht, dass Unklarheiten in der Formulierung von Fragen im Versicherungsprozess zulasten des Verwenders gehen. Diese Entscheidung sendet ein klares Signal an Versicherungsnehmer, dass präzise Fragen im Antragsprozess erforderlich sind. Es bleibt abzuwarten, ob das Landgericht Braunschweig den Fall weiter behandelt, wie anwalt.de berichtet.

In einer verwandten Analyse wird hervorgehoben, dass der Versicherer nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten kann und gesetzlich verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer klare Fragen im Antragsformular, einschließlich Gesundheitsfragen, zu stellen. Das Kammergericht Berlin stellte fest, dass Gesundheitsfragen in einem Maklerfragebogen als Fragen des Versicherers gelten können, unabhängig davon, wer das Antragsformular erstellt hat. Im vorliegenden Fall fehlten ausreichende Hinweise im Antragsformular, was zu den entstandenen Unklarheiten führte. Diese Unklarheiten gehen in der Regel zulasten des Versicherers, der darum verpflichtet ist, für die Operation zu zahlen. Diese Thematik wird weiter vertieft in der Analyse von Jöhnke & Reichow.

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