
Die Inflationsausgleichsprämie, die von der Bundesregierung im Oktober 2022 beschlossen wurde, sieht vor, dass Arbeitgeber bis Ende 2024 eine steuerfreie Summe von bis zu 3000 Euro an ihre Arbeitnehmer zahlen können. Diese Regelung gilt jedoch nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen, wie kürzlich berichtete Entscheidungen von Arbeitsgerichten belegen.
Ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 10 Sa 4/24) betraf einen Arbeitnehmer, der im gesamten Jahr 2023 arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber entschied sich, die Prämie nur an diejenigen Arbeitnehmer auszuzahlen, die 2023 eine Vergütung erhalten hatten. Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Inflationsprämie hat, da die Auszahlung an die Bedingung geknüpft werden darf, dass tatsächlich Arbeit geleistet wurde. In diesem Fall hat der Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
Urteile zu Ungleichbehandlungen
Ein weiteres, signifikantes Urteil kam vom Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 71/24). In diesem Fall wurde entschieden, dass Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit nicht von der Prämie ausgeschlossen werden dürfen. Der Kläger, der seit Mai 2022 nicht mehr tätig war, hatte ein Blockmodell mit seinem Arbeitgeber vereinbart. Der Tarifvertrag der Branche sah eine Inflationsausgleichsprämie vor, schloss jedoch bestimmte Arbeitnehmer aus. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Ausschluss gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz verstößt. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen, es sei denn, es gibt sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung.
Zusätzlich bekräftigte ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Februar 2024 (Az. 18 Ca 4857/23), dass eine anteilige oder unterlassene Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie an Teilzeitbeschäftigte und Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit rechtswidrig ist. Der Kläger in diesem Verfahren, der seit 1990 beim Arbeitgeber beschäftigt und seit 2016 in Altersteilzeit war, argumentierte, dass der Ausschluss von der Sonderzahlung unwirksam sei. Das Gericht stellte fest, dass die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern bei Sonderzahlungen nur bei sachlicher Rechtfertigung zulässig ist. Es wurde festgestellt, dass Beschäftigte in Altersteilzeit ebenso von den gestiegenen Lebenshaltungskosten betroffen sind, weshalb keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung erkennbar waren.
Zusammenfassend verdeutlichen diese Urteile die Notwendigkeit einer gerechten Behandlung aller Arbeitnehmer im Rahmen der Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber sollten sich rechtlich beraten lassen, insbesondere im Hinblick auf gesetzliche Vorgaben zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen.