Oldenburg

Erben von Instagram-Konten: Gericht entscheidet für vollen Zugang!

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass Erben vollen Zugang und die Möglichkeit zur aktiven Nutzung des Instagram-Kontos eines verstorbenen Nutzers erhalten können. Dieses Urteil, das am 30. Dezember 2024 im Verfahren Az. 13 U 116/23 erging, ist ein bedeutender Schritt in der Rechtsprechung zum digitalen Nachlass.

Instagram versetzt die Konten verstorbener Nutzer standardmäßig in einen „Gedenkzustand“, der den Zugang einschränkt und eine aktive Nutzung ausschließt. Im konkreten Fall klagte die Ehefrau des 2019 verstorbenen Sängers Alphonso Williams gegen die Entscheidung von Meta, den Account ihres Mannes in diesen Zustand zu versetzen. Nachdem sie zunächst nur Leserechte zugesprochen bekam, entschied das OLG zugunsten der Erbin und stellte fest, dass sie uneingeschränkten Zugang und aktiven Nutzen des Kontos erhalten sollte.

Rechtliche Hintergründe

Die Rechtsanwältin Larissa Rus bezeichnete das Urteil als wegweisend, da es keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gegeben hatte. Das OLG argumentierte, dass die Ehefrau als Erbin in das Vertragsverhältnis mit Meta eingetreten sei, was auf § 1922 BGB verweist. Zudem wird auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2018 verwiesen, die den Zugang zu Social-Media-Konten als vererbbar betrachtet (Urt. v. 12.07.2018, Az. III ZR 183/17).

Das Gericht wies die Argumentation von Meta zurück, der „Gedenkzustand“ genüge, um die Interessen der Erben zu wahren. Die datenschutzrechtlichen und persönlichen Rechte der Kommunikationspartner stünden der Vererbung nicht entgegen, solange die Regelungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform entsprechen. Das Urteil eröffnet neue Perspektiven hinsichtlich des Umgangs mit digitalen Vermögenswerten und wird als bedeutsam für die Rechte von Erben angesehen, insbesondere wenn es um die aktive Nutzung von Social-Media-Konten geht.

Das abschließende Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das OLG die Revision zugelassen hat. Meta Platforms Ireland Limited hat die Möglichkeit, vor dem Bundesgerichtshof Rechtsmittel einzulegen.

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