Wolfenbüttel

Schottergärten in Wolfenbüttel: Jetzt drohen harte Strafen!

Im Landkreis Wolfenbüttel müssen künftig Schottergärten entfernt werden. Dies wurde bereits im vergangenen Jahr beschlossen und durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Januar 2023 bestätigt. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, nicht überbaute Flächen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung als „Grünflächen“ anzulegen, die wasserdurchlässig sind und einen „grünen Charakter“ haben. Schottergärten erfüllen diese Anforderungen nicht, da sie überwiegend aus Schotter und Kies bestehen.

Der Landkreis Wolfenbüttel plant intensive Kontrollen zur Überprüfung von Schottergärten, wobei die Stadt Wolfenbüttel von diesen Kontrollen ausgenommen ist. Besitzer von Schottergärten hatten ein Jahr Zeit, ihre Flächen in Grünflächen umzuwandeln. Bei Entdeckung eines Schottergartens werden die Eigentümer informiert und zur Beseitigung aufgefordert. Es wird eine Frist zur Beseitigung gesetzt; bei Nichteinhaltung kann die Verwaltung bauordnungsrechtlich einschreiten und ein Bußgeld verhängen, wie News38 berichtete.

Rechtliche Grundlagen

Das Thema Schottergärten ist nicht nur im Landkreis Wolfenbüttel relevant. Am 17. Januar 2023 hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung von Schottergärten anordnen dürfen. Dieser Beschluss folgte auf einen Antrag zur Zulassung einer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover, das am 12. Januar 2022 eine Klage gegen eine bauaufsichtliche Verfügung der Stadt Diepholz abgewiesen hatte. Diese Verfügung betraf die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten auf einem Grundstück im Stadtgebiet Diepholz.

Die Kläger, Eigentümer eines Einfamilienhauses, hatten im Vorgarten zwei Beete angelegt, die mit Kies bedeckt sind, und argumentiert, dass diese als Grünflächen klassifiziert werden sollten. Das Verwaltungsgericht und der Oberverwaltungsgericht folgten jedoch nicht dieser Argumentation und erinnerten daran, dass nicht überbaute Flächen laut § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung Grünflächen sein müssen, es sei denn, sie sind für eine andere zulässige Nutzung erforderlich. In diesem Kontext ist der „grüne Charakter“ der Flächen entscheidend. Die Entscheidung ist unanfechtbar, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht berichtete.

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oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de