Zoll schlägt zu: Über zwei Tonnen Röstkaffee in Rostock sichergestellt!
Zoll sichert über zwei Tonnen Röstkaffee im Rostocker Überseehafen; Fahrer unterliegt Steuerstrafverfahren wegen fehlender Nachweise.

Zoll schlägt zu: Über zwei Tonnen Röstkaffee in Rostock sichergestellt!
Am Rostocker Überseehafen ist es kürzlich zu einem bemerkenswerten Vorfall gekommen: Zollbehörden haben sage und schreibe 2.160 Kilogramm Röstkaffee sichergestellt. Dieser Kaffee war auf fünf Paletten verpackt und sollte ursprünglich von Italien nach Schweden transportiert werden. Verkehrte Welt? Nicht ganz, denn im Rahmen der EU sind auch hier einige Regeln zu beachten. Italien und Schweden sind beide Mitgliedsstaaten, allerdings ist die Durchfuhr von Kaffee aus anderen EU-Ländern nach Deutschland anzeigepflichtig, was der Fahrer offenbar nicht wusste oder nicht beachten konnte.
Ein Steuerstrafverfahren wurde gegen den 67 Jahre alten Fahrer eingeleitet, weil er keine entsprechenden Nachweise vorlegen konnte. Für die nicht ordnungsgemäße Abwicklung wird ihm ein Steuerbescheid in Höhe von über 4.500 Euro ins Haus flattern. Das zeigt deutlich, dass man beim Kaffee-Transport mit offenen Karten spielen sollte.
Die Kaffeesteuer im Detail
Was viele nicht wissen: Die Kaffeesteuer ist eine nationale Verbrauchsteuer in Deutschland, die speziell auf Kaffee und kaffeehaltige Waren erhoben wird. Die Kaffeesteuer beträgt 2,19 Euro pro Kilogramm für Röstkaffee und 4,78 Euro pro Kilogramm für löslichen Kaffee. Diese Steuer wird von der Zollverwaltung erhoben und fließt direkt in die Kassen des Bundes. Interessanterweise ist die Kaffeesteuer von der EU-Harmonisierung ausgenommen, was bedeutet, dass die entsprechenden EU-Richtlinien für harmonisierte Verbrauchsteuern hier nicht zur Anwendung kommen. Das könnte man als cleveren Schachzug der deutschen Finanzpolitik betrachten, denn so bleibt das Steueraufkommen vollständig im Land.
Gemäß dem Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) versteht man unter Kaffee sowohl Röstkaffee als auch löslichen Kaffee. Letzterer wird dabei als Auszug, Essenz oder Konzentration aus dem Kaffeebohnen definiert. Für die Kaffeesteuer relevant sind außerdem die Mengen, die in kaffeehaltigen Waren enthalten sind. Beispiele sind Cappuccino oder Eiskaffee, die zwischen 10 und 900 Gramm Kaffee pro Kilogramm enthalten können. Produkte mit weniger als 10 Gramm Kaffee pro Kilogramm fallen nicht unter die Steuerpflicht – aber wo bleibt da der Genuss?
Bedeutung im internationalen Handel
Es stellt sich die Frage, welche Rolle dieser Vorfall im größeren Kontext des internationalen Handels spielt. Die Sicherstellung von 2,16 Tonnen Röstkaffee verdeutlicht, wie wichtig die Einhaltung von Steuerregeln und Zollbestimmungen ist. Der Zoll hat hier ein gutes Händchen bewiesen und zeigt, dass der Pipifax: “Kaffee kommt aus dem Automaten” nicht für den internationalen Handel gilt. Ein etwaiger Missbrauch oder die Umgehung der Steuervorschriften wird mit aller Konsequenz verfolgt. So sollten sowohl Händler als auch Fahrer vor der Abfahrt darauf achten, ihre Papiere in Ordnung zu haben, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Dieser Vorfall hat nicht nur für den Fahrer unmittelbare Folgen, sondern wirft auch Fragen zu den Einkaufspreisen und der Verfügbarkeit von importiertem Kaffee auf, der für viele ein unverzichtbares tägliches Genussmittel ist. Wenn dabei jedoch die gesetzlichen Regelungen nicht beachtet werden, kann sich das schnell als teuer erweisen.
Insgesamt zeigt sich, wie eng Zoll, Steuervorschriften und internationaler Handel miteinander verwoben sind und wie wichtig es ist, beim Kauf des geliebten Kaffees die eigenen Pflichten zu kennen. Luxus in der Tasse ist schließlich nur so teuer wie die Papiere, die man dafür braucht.