Haben Sie schon mal in Ihrem Schrank nach vergrabenen Schätzen gesucht? Ein Hoch auf die Geschenkgutscheine! Sie sind die beliebten kleinen Aufmerksamkeiten, die oft für Geburtstage, Jubiläen und Feiertage verschenkt werden. Doch wie es scheint, landen viele dieser Gutscheine ungenutzt in der Schublade. Laut dem Nordkurier verbleiben zwischen 10 und 19 Prozent dieser Gutscheine ungenutzt – und nicht selten sind Beschenkte auch nicht schuld daran. Fast die Hälfte der Befragten gab zu, schon einmal einen Gutschein verfallen gelassen zu haben. Die Gründe? Der Gutschein wird oft vergessen oder das Interesse an dem entsprechenden Angebot ist längst vergangen.
Gerade während der Corona-Pandemie zogen viele Menschen die kontaktlosen Gutscheine vor, um ein wenig Freude zu schenken, ohne persönlich zu übergeben. Doch nun stellt sich die Frage: Wie lange bleiben diese Gutscheine gültig? In Deutschland gilt eine sogenannte Grundgültigkeit von drei Jahren – diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden ist. Wer bereits einen Gutschein aus dem Jahr 2022 ergattert hat, sollte sich beeilen: Er muss bis spätestens zum 31. Dezember 2025 eingelöst werden, und das nicht nur für den eigenen Geldbeutel, sondern auch für die Unternehmenskassen.
Rechtliche Grundlagen und Besonderheiten
Aber Achtung! Gutscheine können auch kürzere Gültigkeitsfristen haben, etwa bei besonderen Dienstleistungen. Hier kommen zusätzliche Regeln ins Spiel, die oft in den kleinen Buchstaben der AGBs versteckt sind. Besonders wichtig ist die Erkenntnis: Eine zu kurze Gültigkeitsdauer ist rechtlich unwirksam. Das Oberlandesgericht München hat bereits entschieden, dass eine einjährige Gültigkeit für Amazon-Gutscheine nicht haltbar ist. Solche Regelungen sind für die Verbraucher oft schlichtweg unausgewogen, wie die Verbraucherzentrale feststellt.
Ein Gutschein ist mehr als nur ein Stück Papier – es handelt sich um ein sog. kleines Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB. Das bedeutet, er kann auch von Dritten eingelöst werden. Dennoch haben Gutscheine ihre Tücken: Sie können nicht in Bargeld umgetauscht werden, es sei denn, das Produkt, auf das sie sich beziehen, ist nicht mehr erhältlich. Zudem sind sie im Falle einer Insolvenz des Unternehmens wertlos. Der Inhaber hat dann keinerlei Ansprüche, geht man nach VZH.
Um sicherzugehen, dass Ihre Gutscheine auch wirklich zum Einsatz kommen, empfiehlt es sich, regelmäßig in den eigenen „Gutschein-Schrank“ zu schauen. Vielleicht liegen ja dort noch wertvolle Geschenke, die darauf warten, eingelöst zu werden. Gehen Sie auf Schatzsuche – es könnte sich für Sie lohnen!