Kein Fristdruck: Internet-Bekanntmachungen sind sofort wirksam!

Kein Fristdruck: Internet-Bekanntmachungen sind sofort wirksam!
Lüneburg, Deutschland - Ein heißes Thema beschäftigt derzeit die Eigentümerin eines Grundstücks im Ortsteil E. -Stadt: Sie plant den Bau eines Vierparteienhauses und sieht sich mit einer Veränderungssperre konfrontiert, die den Rückhalt für einen neuen Bebauungsplan sichern soll. Der Stadtrat hatte bereits am 20. Juni 2024 den Aufstellungsbeschluss für diesen neuen Plan gefasst, doch die Antragstellerin glaubt, dass die Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß war. Dies könnte Auswirkungen auf die Genehmigung ihres Bauvorhabens haben, denn sie möchte sich gegen diese Veränderungssperre wehren.
Am 2. Juli 2024 wurde der Aufstellungsbeschluss auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht. Mange an diesem Vorgehen kann man in der aktuellen Rechtsprechung nachlesen. Rechtsanwältin Dr. Amelie Rossipaul von CMS Hasche Sigle erklärte, dass Bekanntmachungen, die im Internet veröffentlicht werden, sofort wirksam sind. Im Gegensatz zu Aushängen gibt es dafür keine Frist, was bedeutet, dass die Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde unmittelbar ihre Wirkung entfaltet. So das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Januar 2025, welches die rechtlichen Grundlagen zu dieser Thematik gut zusammenfasst und größtenteils die Argumente der Antragstellerin abbläst. Dennoch ist sie überzeugt davon, dass eine Internetbekanntmachung nicht alle Bürger erreicht.
Was steckt hinter der Veränderungssperre?
Die Veränderungssperre wurde eingeführt, um die Neugestaltung des Bebauungsplans Nr. 3.02 zu sichern, der bereits auf Basis eines Plans aus dem Jahr 1983 mit späteren Modifikationen entsteht. Dies bedeutet, dass die kommunale Planung nicht erschwert oder gar verhindert werden soll. Die Antragstellerin fordert, die Veränderungssperre für unwirksam zu erklären, da die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nicht nach den erforderlichen Maßnahmen erfolgt sei. Am 17. September 2024 reichte sie einen Normenkontrollantrag beim zuständigen Gericht ein.
- Die Veränderungssperre gilt zunächst für zwei Jahre und kann maximal um ein Jahr verlängert werden.
- Sie tritt außer Kraft, wenn die erforderlichen Bedingungen entfallen oder der Plan verabschiedet ist.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses wirksam war und dass Aushänge an weiteren öffentlichen Plätzen nicht notwendig sind. Ein einfacherer Service, um vielleicht zusätzlich informieren zu können, reiche nicht aus, heißt es. Damit wird deutlich, dass der Prozess zur Aufstellung von Bauleitplänen, wie auch von Dr. Rossipaul erläutert, komplex ist und klare Regelungen bedarf. Diese betreffen nicht nur den Inhalt der Pläne, sondern auch die Art und Weise ihrer Bekanntmachung.
Der Weg ist das Ziel
Zum Schluss bleibt festzuhalten, dass die Entscheidungsfindung durch Normenkontrollanträge nicht nur für die betroffenen Anleger von Interesse ist. Der gesamte Vorgang zeigt die Herausforderungen, mit denen Gemeinden konfrontiert sind, wenn sie ihre Bauleitplanung fortschreiben möchten. Dies betrifft letztlich Einwohner und Investoren gleichermaßen, die auf eine klare und transparente Handhabung der Bekanntmachungen angewiesen sind. Diese Situation hat sich durch die digitale Transformation in den letzten Jahren geändert und wirft die Frage auf: Wie wird die Öffentlichkeit über Baumaßnahmen und Änderungen in ihrer Umgebung informiert? Eine Antwort darauf könnte der positive Umgang mit digitalen Plattformen und der rechtlich geregelte Prozess in den kommenden Jahren liefern.
Ob die Antragstellerin in ihrer Sache Recht bekommt, wird sich zeigen. Den ersten Anlauf hat sie verloren, da das Gericht in seiner Bewertung die Veränderungssperre als rechtlich und ausführungstechnisch nicht angreifbar erklärte. Das Urteil stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar und könnte Zukunftsrelevanz für ähnliche Verfahren haben, da die Regelungen zur Bekanntmachung in der Bauleitplanung mehr denn je auf die Praxis angewandt werden müssen.
Weitere Informationen zu diesen rechtlichen Aspekten können unter iz.de, voris.wolterskluwer-online.de und juracademy.de nachgelesen werden.
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Ort | Lüneburg, Deutschland |
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