
In Schleswig-Holstein ist die Anzahl der Inhaber eines Kleinen Waffenscheins stark angestiegen. Der Kleine Waffenschein erlaubt das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit, vorausgesetzt, diese Waffen tragen das Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB).
Der Schein muss zusammen mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass mitgeführt werden und ist den Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. Schießen außerhalb von Schießstätten und der eigenen Wohnung ist nur in Notwehr- und Notstandsfällen erlaubt. Der Kleine Waffenschein gilt nicht für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen mit einem Zulassungszeichen F (im Fünfeck). Das Führen solcher Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist generell verboten.
Voraussetzungen und aktuelle Zahlen
Die Waffenbehörden sind in Schleswig-Holstein bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt. Die Kosten für einen Antrag auf den Kleinen Waffenschein betragen 60 Euro. Antragsteller müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die Zuverlässigkeit sowie Eignung gemäß den Paragraphen 5 und 6 des Waffengesetzes nachweisen. Zudem dürfen keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten vorliegen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, auf ihre Zuverlässigkeit und Eignung zu überprüfen.
Aktuell besitzen rund 15.000 Menschen in Schleswig-Holstein einen Kleinen Waffenschein. Die Polizei äußert Bedenken hinsichtlich der hohen Anzahl an Inhabern, insbesondere in Anbetracht der Sicherheitslage.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) nur mit einem Kleinen Waffenschein in der Öffentlichkeit getragen werden. Auch hier gilt, dass das Führen solcher Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen generell verboten ist. Vor der Antragstellung ist es ratsam, sich über die Regelungen des Waffenrechts zu informieren. Der Kleine Waffenschein ist unbefristet gültig, kann jedoch versagt werden, wenn der Antragsteller nicht in den letzten fünf Jahren in Deutschland gewohnt hat. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Umschreibung des Kleinen Waffenscheins erforderlich. Ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis drohen Geld- oder Freiheitsstrafen.