Neumünster

Ruhestand von Richter Martins: Das Ende einer Ära in Neumünster

Andreas Martins, Amtsgerichtsdirektor von Neumünster, wurde am 17. Januar 2025 offiziell in den Ruhestand verabschiedet. Er hat sich in Justizkreisen mit dem „Neumünsteraner Modell“ einen Namen gemacht, insbesondere im Bereich der „beschleunigten Verfahren“. Martins war seit 2004 am Amtsgericht Neumünster tätig, zunächst als Richter am Schöffengericht und seit 2010 als Direktor. Davor arbeitete er zehn Jahre als Staatsanwalt in Kiel sowie vier Jahre am Oberlandesgericht in Schleswig.

In seiner Amtszeit setzte sich Martins besonders für die beschleunigten Verfahren ein, durch die überführte Täter innerhalb weniger Tage verurteilt werden können. Die Nutzung dieser Verfahren nahm 2016 zu, als die Ladendiebstähle in Neumünster anstiegen. Martins hatte keine festen Sitzungstage, was ihm eine hohe Flexibilität bei der Durchführung dieser Verfahren ermöglichte. Er betonte zudem die Notwendigkeit einer gesunden Distanz im Umgang mit „gescheiterten Fällen des Lebens“. Ein besonderer Fall, der während seiner Tätigkeit in Neumünster auftrat, war der katalanische Separatistenführer Carles Puigdemont, der 2018 auf der Anklagebank saß.

Nachhaltiges Engagement und neue Perspektiven

Auch im Ruhestand bleibt Martins aktiv. Er plant, als Prüfer für das zweite Staatsexamen in Hamburg zu arbeiten und sich in einer Arbeitsgemeinschaft zur Vorbereitung von Nachwuchskräften zu engagieren. Zudem möchte er sich intensiver dem Zeichnen von Karikaturen widmen und könnte gelegentlich als Gerichtszeichner tätig sein. Seit dem 1. Januar 2023 hat Dr. Inken Stelling die Direktion des Amtsgerichts Neumünster übernommen. Zuvor war sie ständige Vertreterin des Direktors und arbeitete 2022 im Justizministerium.

In einem Bericht des NDR, der am 9. Januar ausgestrahlt wurde, wurden die beschleunigten Verfahren am Amtsgericht Neumünster thematisiert. Der Strafverteidiger Gubitz äußerte sich zu diesem Verfahren, wobei einige kritische Argumente im Bericht nicht ausgestrahlt wurden. Martins stellte klar, dass die Beweisregeln für beschleunigte Verfahren dieselben seien wie bei anderen Verfahren ebenfalls. Laut § 420 StPO können Zeugenvernehmungen durch die Verlesung von Protokollen ersetzt werden, was zu einer schnelleren Abwicklung führt. Martins vermeldete, dass 90% der beschleunigten Verfahren gegen Asylbewerber oder Personen ohne festen Wohnsitz geführt werden, was Fragen zur verfassungsrechtlichen Gleichbehandlung aufwirft.

Es gibt jedoch auch kritische Stimmen zu den beschleunigten Verfahren, die auf die potenziellen Risiken einer unzureichenden Aufklärung hinweisen. So könnten wichtige Strafzumessungsgründe im „kurzen Prozess“ nicht ausreichend berücksichtigt werden. Zudem ist die Beteiligung eines Verteidigers gesetzlich notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und einem Jahr zu erwarten ist. Vorwürfe, dass einige Verteidiger in beschleunigten Verfahren faktisch die Pflichtverteidigung annahmen, ohne dem Verfahren entgegenzuwirken, wurden ebenfalls erhoben. Martins betonte, dass sowohl gerichtliche als auch staatsanwaltschaftliche Bemühungen darauf abzielen sollten, normale Strafverfahren zügiger durchzuführen, um der Überlastung gerecht zu werden.

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