Neustadt a. d. W.

Steuerliche Auswirkungen von Darlehen und Werbungskosten bei Aufstiegsfortbildung

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat Auswirkungen auf Steuerpflichtige, die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren für eine Aufstiegsförderung in früheren Jahren als Werbungskosten angegeben und später einen Teilerlass für ein Darlehen erhalten haben. Der BFH entschied, dass dieser Teilerlass als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen ist, bei der die Werbungskosten zuvor abgezogen wurden.

Der Fall, der zu dieser Entscheidung führte, betraf eine Frau, die an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall und zur geprüften Technischen Betriebswirtin IHK teilgenommen hatte. Sie erhielt eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsfördergesetz (AFBG) und zwei Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Nachdem sie die Abschlussprüfungen bestanden hatte, erließ ihr die KfW einen Teil der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Darlehensteilerlass.

Das Finanzamt erhöhte daraufhin rückwirkend den Bruttoarbeitslohn der Frau um den Betrag des Teilerlasses. Das Ehepaar, das gemeinsam die Einkommensteuererklärungen abgab, argumentierte jedoch, dass der Teilerlass der privaten Lebensführung zuzuordnen sei und nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des Bruttoarbeitslohns führen sollte.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Paar zunächst recht, doch der BFH entschied anders. Er begründete seine Entscheidung damit, dass ein Darlehensteilerlass als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen ist, bei der die Werbungskosten zuvor abgezogen wurden. Der BFH wies auf frühere Entscheidungen hin, die dieses Vorgehen auch bei Erstattungen und Stipendien bestätigt hatten.

Die Klage wurde von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) eingereicht, die oft Musterprozesse für ihre Mitglieder führt. Obwohl das Verfahren zu Ungunsten des VLH-Mitglieds ausging, betonte der Vorstandsvorsitzende Jörg Strötzel, dass es nun Rechtssicherheit in dieser Rechtsfrage gibt. Die VLH ist der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands mit über einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen.

Diese Entscheidung des BFH hat Auswirkungen auf Steuerpflichtige, die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren für eine Aufstiegsförderung als Werbungskosten angegeben haben und später einen Teilerlass für ein Darlehen erhalten. Sie müssen den Teilerlass als Einnahme bei der Einkunftsart erfassen, bei der die Werbungskosten zuvor abgezogen wurden. Diese Entscheidung bringt Klarheit in eine umstrittene Rechtsfrage.



Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH / ots

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