Mogelpackungen: Gerichtsurteil fordert Klarheit für Verbraucher!
In einem Urteil des Landgerichts Hamburg wird die irreführende Praxis von Mogelpackungen bei Lebensmitteln und Kosmetikprodukten thematisiert.

Mogelpackungen: Gerichtsurteil fordert Klarheit für Verbraucher!
Der Verbraucherschutz hat wieder einmal für Aufregung gesorgt. Aktuelle Urteile zu sogenannten Mogelpackungen zeigen deutlich: Hersteller müssen künftig klarere Hinweise geben, wenn sie an der Füllmenge ihrer Produkte schrauben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor, das am 13. Februar 2024 ein Präzedenzurteil in der Thematik gefällt hat. So ist die Forderung entstanden, dass bei einer reduzierten Füllmenge auch die Verpackung entsprechend angepasst werden muss. Dies berichtete die Webseite VZHH, die in ihrem Artikel auf die Probleme aufmerksam macht, die Verbraucher in letzter Zeit mit verschiedenen Produkten hatten.
Ein spezielles Beispiel bildet der Fall gegen Upfield. Hier wurde bemängelt, dass die Füllmenge bei der Margarine Sanella reduziert wurde, ohne dass die Verpackung angepasst wurde. Die Verbraucher fühlten sich getäuscht und beschwerten sich über die Tricksereien des Unternehmens Mondelez, dessen Produkte, einschließlich der beliebten Milka-Schokolade, bereits mehrfach als Mogelpackung des Monats ausgezeichnet wurden.
Die rechtlichen Grundlagen
Am 29. Mai 2024 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Produkt als Mogelpackung gilt, wenn es nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist. Verbraucher sollten sich darauf verlassen können, dass die Verpackung im Verhältnis zur tatsächlichen Füllmenge steht. In einem aktuellen Fall, der das Herrenwaschgel eines Kosmetikunternehmens betraf, ließ sich dieses Prinzip klar ablesen. Trotz des anfanglichen Erfolgs der Beklagten vor dem Landgericht wies der BGH die Entscheidung zurück und forderte eine Neubewertung aufgrund der Evidenz für Irreführung. Dies zeigt, wie gewissenhaft die Gerichte in solchen Fällen vorgehen.
Die Entscheidung des BGH basiert unter anderem auf dem § 43 Abs. 2 MessEG. Dort wird klargestellt, dass ein Verbot für Mogelpackungen existiert, um die Verbraucher vor falschen Erwartungen zu schützen. Auch wenn Verpackungen aufgrund technischer Gegebenheiten nicht immer im Verhältnis zur Füllmenge stehen müssen, bleibe der Grundsatz bestehen, dass Hersteller transparent sein müssen. Ermittlungen ergaben, dass Unternehmen wie Mondelez häufig Gesetze ausnutzen, um Marketingstrategien anzuwenden, die Verbraucher verwirren oder täuschen könnten.
Forderungen der Verbraucherschützer
Die Verbraucherschutzverbände fordern daher verbindliche Richtlinien vom Gesetzgeber. Es wird eine klare Kennzeichnung verlangt, wenn Produkte eine geringere Füllmenge aufweisen. Besonders interessant ist der Vorschlag, dass diese Informationen für mindestens sechs Monate nach einer Reduzierung sichtbar bleiben sollen. Das Ziel ist es, die Verbraucher besser zu informieren und sie vor möglichen Täuschungen zu bewahren.
Die Rechtsprechung ist sich einig: Die Verbraucher haben das Recht darauf, über die tatsächliche Füllmenge informiert zu werden, anstatt mit überdimensionierten Verpackungen konfrontiert zu werden, die ein falsches Bild vermitteln. Angesichts der Vielzahl an Beschwerden über Mondelez und andere Unternehmen bleibt zu hoffen, dass diese Entwicklungen zu mehr Transparenz im Handel führen.
Für Verbraucher, die einen Verdacht auf Mogelpackungen haben, ist der rechtliche Weg klar: Sie können ihre Rechte geltend machen und sich bei Bedarf rechtlichen Beistand suchen. Verbraucher sollten sich nicht scheuen, diese Verstöße zu melden – denn letztlich sind sie es, die für Veränderungen sorgen können.