Streit um DDR-Garage: Erben fordern Entschädigung von Güstrow!
In Güstrow fordert ein Erbenpaar Entschädigung für eine Garage auf städtischem Grundstück, die nach DDR-Recht strittig ist.

Streit um DDR-Garage: Erben fordern Entschädigung von Güstrow!
In einem erbitterten Rechtsstreit um eine Garage in Güstrow hat ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen große Hoffnungen auf eine Entschädigung, die sich aus den Verwicklungen des DDR-Eigentumsrechts speist. Der Streit dreht sich um eine Doppelgarage, die Heiderose Horn und ihre Miterben verkaufen wollten. Diese wurde im Jahr 2000 von ihrem Vater erworben, jedoch sind sie mit der Stadt Güstrow in Konflikt geraten, die den Verkauf untersagt hat, weil die Garage auf städtischem Grundstück steht. Der Jagd auf Gerechtigkeit hat begonnen, denn die Erben sind überzeugt, dass sie zu Unrecht um ihr Eigentum gebracht wurden.
In der DDR wurden zahlreiche Gebäude, darunter auch Garagen, auf Flächen errichtet, die Eigentum von Volkseigenen Betrieben (VEB), landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) und anderen staatlichen Einrichtungen waren. Diese speziellen Umstände führten nach der Wiedervereinigung zu einem Klärungsbedarf über Eigentumsrechte, der durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz von 1995 angegangen wurde. Laut Nordkurier hat die Stadt Güstrow erklärt, dass die Garage nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen sei. Für die Erben ist die Situation jedoch klar: Ihr Vater hatte einen Nutzungsvertrag aus dem Jahr 2000, der sie als Eigentümer der Garage ausweist.
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz regelt die Fortgeltung und Beendigung von Altverträgen, die vor der Wiedervereinigung in der DDR geschlossen wurden. Es spielt eine zentrale Rolle, wenn es um die Rechte ehemaliger DDR-Bürger geht, die sich oft in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Die Nutzer solcher Verträge, die in der DDR Flächen gepachtet oder genutzt haben, stehen häufig vor Unsicherheiten über ihren Bestandsschutz. Die Normen des Gesetzes bieten zwar zahlreiche Schutzvorschriften, doch sind formelle Fehler und Missverständnisse nicht aus der Welt zu schaffen und können schnell zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen.
Das Gesetz sieht auch vor, dass Entschädigungsansprüche für Veränderungen des Grundstückswerte, beispielsweise durch Garagen, innerhalb von drei Jahren nach dem Besitzübergang geltend gemacht werden können. Allerdings argumentiert die Stadt Güstrow, dass dieser Entschädigungsanspruch nur dem ursprünglichen Erbauer zustehe, und nicht den Erben, da der Vater der Klägerin keine derartigen Ansprüche angemeldet hatte. Ein weiteres Argument der Stadt ist, dass es in den Akten der Stadt keinen Fall gibt, wo eine Entschädigung nach § 12 des Gesetzes tatsächlich gezahlt wurde, was den Klägern weitere Steine in den Weg legt.
Ein Blick auf die betroffenen Erben
Heiderose Horn und ihre Mitstreiter in der Familiengeschichte sind sich sicher, dass die Stadt unrechtmäßig von dem Verkauf der Garage profitiert. Ihre Bemühungen zielen nun darauf ab, zu beweisen, dass sie als Erben einen berechtigten Anspruch auf eine Entschädigung haben. Die rechtlichen Hürden um die Berliner Straßen sind für viele ehemalige DDR-Bürger eine Herausforderung. Für Nutzungsverträge aus der DDR benötigen Interessierte rechtliche Unterstützung, wie sie von der Rechtsanwältin Sabrina Bauroth angeboten wird, um Klarheit über ihre Ansprüche zu erlangen.
Inmitten dieser rechtlichen Auseinandersetzung stellt sich die Frage: Wie viele weitere Bürger könnten ähnliche Schicksale erleiden, ohne dass es für sie eine gerechte Lösung gibt? Der Fall in Güstrow ist symptomatisch für die bleibenden Herausforderungen, die mit der Wiedervereinigung verbunden sind, und zeigt, dass das Thema Immobilienrechte in den neuen Bundesländern noch lange nicht abgeschlossen ist. Die kommenden Monate werden zeigen, ob die Erben tatsächlich zu ihrem Recht kommen oder ob das rechtliche Labyrinth sie weiterhin um ihre Ansprüche bringen wird.