Karfreitag bleibt tanzfrei: Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbote!
Am 9. September 2025 entschied das Bundesverfassungsgericht zu Tanzverboten an Feiertagen in Göttingen und dessen rechtlichen Folgen.

Karfreitag bleibt tanzfrei: Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbote!
In Deutschland bleibt das Tanzen an Gründonnerstag und Karfreitag weiterhin untersagt. So entschied das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss, in dem es das Tanzverbot in Niedersachsen als rechtmäßig erklärte. Der Gerichtshof wies die Vorlage des Amtsgerichts Göttingen als unzulässig zurück, da der behauptete Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und die negative Religionsfreiheit von Nichtchristen nicht nachweisbar war. Dies berichtet jesus.de.
Zurück in die Nacht von Gründonnerstag auf Karfreitag 2024, als in einer Göttinger Diskothek trotz des Tanzverbots etwa 90 Personen das Tanzbein schwangen. Nach einem Hinweis des Stadtordnungsdienstes musste die Musik schließlich abgestellt werden, was den Betreiber ein Ordnungsgeld von 1.700 Euro kostete. Die Stadtstadt berief sich auf ein bestehendes Verbot, das keine Ausnahmeregelungen zulässt.
Hintergrund und gesetzliche Regelungen
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Gemeindeverwaltungen das Recht haben, Ausnahmen vom Tanzverbot zu erlassen, was jedoch im konkreten Fall nicht in Betracht gezogen wurde. In Deutschland gibt es solche Tanzverbote an stillen Tagen, zu denen auch der Karfreitag zählt. Sie gelten nicht nur für Tanzveranstaltungen, sondern betreffen auch andere öffentliche Events, wie Sportveranstaltungen. Dies scheint auch die Bürger zu spalten: Laut Umfragen gibt es gemischte Meinungen zur Beibehaltung des Tanzverbots.
In Bayern ist es am Karfreitag sogar komplett untersagt, musikalische Darbietungen in Schankbetrieben abzuhalten. In Berlin hingegen wird am Karfreitag ein großes Tanzsportturnier veranstaltet. Die Regelungen zur Ausübung von Tanzverboten variieren also stark von Bundesland zu Bundesland und sind durch spezifische Feiertagsgesetze festgelegt. So gilt beispielsweise in Hessen ein Tanzverbot an allen Sonntagen von 4 bis 12 Uhr.
Rechtslage und Herausforderungen
Das Amtsgericht Göttingen hatte die Frage des Tanzverbots zur Klärung an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet, da es der Meinung war, dass das Verbot eine Verletzung der negativen Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) sowie der Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 GG) darstelle. Doch der Bundesverfassungsgericht verwies darauf, dass die Vorlage von der Realität in den Anträgen abweicht und die nachgewiesenen Tatsachen nicht ausreichen, um den Verstoß zu belegen. Laut Gericht stellt das Verbot lediglich einen besonderen Ruheschutz an Feiertagen dar, was keinesfalls unverhältnismäßig ist.
Die Debatte um das Tanzverbot ist nicht neu und hat bereits in der Vergangenheit für öffentliche Proteste gesorgt. So gibt es aus verschiedenen Städten immer wieder Stimmen, die eine Reform der Feiertagsgesetze verlangen. Initiativen und Verbände, wie der Humanistische Verband Deutschlands, fordern schon seit langem eine Abkehr von diesen Traditionen.
Ob sich an diesem Zustand etwas ändern wird, bleibt abzuwarten. Für die kommenden Feiertage bleibt aber festzuhalten: das Tanzen bleibt untersagt, und die Gesetze in dieser Hinsicht sind in vielen Bundesländern festgeritzt. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts hier sowie auf Wikipedia.