Gericht in Bremen: Verbot der Parole From the river to the sea bestätigt

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Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigt das Verbot der Parole „From the river to the sea“ auf pro-palästinensischer Kundgebung.

Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigt das Verbot der Parole „From the river to the sea“ auf pro-palästinensischer Kundgebung.
Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigt das Verbot der Parole „From the river to the sea“ auf pro-palästinensischer Kundgebung.

Gericht in Bremen: Verbot der Parole From the river to the sea bestätigt

Am 5. Dezember 2025 sorgte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen für Aufregung, als das Verbot der Parole „From the river to the sea“ auf einer geplanten pro-palästinensischen Kundgebung für rechtmäßig erklärt wurde. Wie buten un binnen berichtet, wurde das Verbot als angemessen erachtet, da der Slogan mit terroristischen Organisationsstrukturen, insbesondere der Islamistengruppe Hamas und dem verbotenen Verein Samidoun, in Verbindung gebracht wird.

Eine Mitanmelderin der Veranstaltung hatte gegen das Verbot geklagt, doch das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. In seinem Urteil stellte es fest, dass die Parole potenziell die Auslöschung Israels und die Vertreibung der jüdischen Bevölkerung fordere. Diese Argumentation stützte das Gericht auf die Tatsache, dass die Parole im Rahmen der Mahnwache, die von Mai bis Juni 2024 in Bremen stattfinden sollte, eine billigende Haltung gegenüber den Angriffen der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 zum Ausdruck brächte.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Das Urteil des Gerichts datiert auf den 27. November 2025 und trägt das Aktenzeichen 5 K 1012/24. In seiner Begründung wies das Gericht auch darauf hin, dass die Rechtsprechung bezüglich der Parole nicht einheitlich ist und von unterschiedlichen Verwaltungs- und Strafgerichten unterschiedlich interpretiert wird. Die Kammer ließ jedoch die Möglichkeit einer Berufung zum Oberverwaltungsgericht sowie eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Klägerin argumentierte, die Parole sei mehrdeutig und nicht eindeutig. Das Gericht wies diese Sichtweise entschieden zurück. Es sei keine vertretbare alternative Deutungsmöglichkeit für die Parole zu erkennen, und die Klägerin habe sich nicht deutlich genug von den terroristischen Vereinigungen distanziert, die den Slogan verwenden.

Gesellschaftlicher Kontext

Diese rechtlichen Entwicklungen treten in einen emotional aufgeladenen gesellschaftlichen Kontext, in dem die Debatten über den Nahostkonflikt und die Unterstützung für Palästinenser zunehmend polarisiert werden. Der Slogan „From the river to the sea“ wird von vielen als Ausdruck einer formellen Negation des Existenzrechts Israels gedeutet, was die juristischen Auseinandersetzungen entsprechend kompliziert gestaltet und gewaltige gesellschaftliche Spannungen mit sich bringt.

Das Verbot der Parole könnt daher auch Auswirkungen auf zukünftige Veranstaltungen und Demonstrationen in Deutschland haben, wo die Grenzen zwischen legitimer Protestäußerung und strafrechtlich relevanter Äußerung immer wieder neu ausgelotet werden müssen. Die entscheidende Frage bleibt: Wo ziehen wir die Linie zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz vor extremistischer Propaganda? Ein Thema, das nicht nur die Juristen, sondern die gesamte Gesellschaft betrifft.

In dieser Situation ist es wichtig, aufmerksam zu bleiben und die Entwicklungen rund um das Thema zu verfolgen, auch wenn die rechtlichen Grundlagen manchmal eine klare Antwort vermissen lassen. Die Debatte ist damit sicher noch lange nicht abgeschlossen.