Debatte um Staatsrät:innen: Versetzung in den Ruhestand im Fokus!
Dr. Christoph Spehr und Sofia Leonidakis erörtern am 5.11.2025 im Bremer Parlamentsgebäude die Debatte um Staatsrät*innen und ihren Ruhestand.

Debatte um Staatsrät:innen: Versetzung in den Ruhestand im Fokus!
Heute, am 5. November 2025, haben Dr. Christoph Spehr, Landessprecher der Linken in Bremen und Bremerhaven, sowie Sofia Leonidakis, Vorsitzende der Linksfraktion in der Bremischen Bürgerschaft, im Parlamentsgebäude einen engagierten Standpunkt zur aktuellen Debatte um die Staatsrät*innen und deren mögliche Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bezogen. In einer Zeit, in der öffentliche Diskussionen oft hitzig geführt werden, setzen die beiden Politiker auf eine sachliche Herangehensweise und klärende Informationen, um die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich zu machen. Dabei kamen sie auf die Handlungsspielräume zu sprechen, die es in dieser Angelegenheit gibt. Die Linke Bremen berichtet, dass beide ein umfassendes Paket an Vorlagen erarbeitet haben, das für Interessierte einsehbar ist.
Die vorgelegten Dokumente umfassen einen Faktencheck zur Versetzung von Staatsrät*innen in den einstweiligen Ruhestand sowie einen Vergleich der Bezüge von Staatssekretär*innen und Staatsrät*innen in den verschiedenen Bundesländern. Zudem wurde ein Diagramm zur Trennung von Staatsrät*innen präsentiert, das visuell darstellt, wie komplex die Thematik ist.
Rechtliche Grundlagen des Ruhestands
Aber was genau geschieht, wenn eine Staatsrätin oder ein Staatsrat in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird? Laut den Regelungen, die sich zwischen verschiedenen Ebenen des öffentlichen Dienstes unterscheiden, ist diese Versetzung ein Verwaltungsakt. Für Bundesbeamte regelt das Bundesbeamtengesetz spezielle Paragraphen, die definieren, wie diese Prozesse ablaufen. Politische Beamte können nur in einen einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie auf Lebenszeit ernannt sind, wie im Paragraphen 54 BBG festgelegt. Hierbei kommt die Entscheidung über die Versetzung von der zuständigen Bundesministerin oder dem Bundesminister, während der Antrag beim Bundespräsidenten eingereicht wird. Diese gesetzlichen Vorgaben schaffen einen klaren Rahmen, der jedoch auch Spielraum für Interpretationen bietet.
Die ersten drei Jahre im einstweiligen Ruhestand erhalten Beamte maximal 71,75 % ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, was danach sinken kann. Ein häufiges Missverständnis ist, dass alle Beamten für den Rest ihres Lebens mit demselben Gehalt rechnen können, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht. Der Paragraph 56 BBG ermöglicht sogar, die Versetzungsverfügung bis zum Beginn des Ruhestandes zurückzunehmen.
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